Hilfe für Tier- und Natur-Helfer
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Satzung

Satzung in der Fassung vom 13. April 2021 (Auszug)

Präambel

Der Stiftungsgründerin liegt es sehr am Herzen, einen Teil des Nachlasses meines Vaters, Dieter Jakob, für den Schutz der Natur, der Umwelt und der Tierwelt sowie für mildtätige Zwecke einzusetzen. Dieter Jakob war ein erfolgreicher Unternehmer, der sich seiner Heimat Bayern sehr verbunden fühlte. Er verbrachte viel Zeit in den Bergen und genoss die schöne Natur, soweit es sein Beruf zuließ. Durch seine Krankheit in den letzten Lebensjahren war er auf die Hilfe und Pflege von Fachkräften angewiesen, weswegen die Stiftungsgründerin auch diesen Bereich fördern möchte; insbesondere Menschen, die nicht genügend Mittel haben, einen würdevollen Lebensabend zu verbringen. Nur dank seiner Geschäftstüchtigkeit und den finanziellen Rücklagen, die sich Dieter Jakob erarbeitet hat, war es nun nach seinem Tod möglich, eine Stiftung zur gründen. Im Andenken an Dieter Jakob wird sie „Jackl Stiftung“ („Jackl“, bayerischer Kosename für „Jakob“). In einer Zeit, in der die Natur – und damit die Lebensgrundlage von vielen Tier- und Pflanzenarten – immer mehr zerstört wird, liegt es an jedem einzelnen von uns, Verantwortung zu übernehmen und zu handeln. Die Stiftung möchte ebenfalls Verantwortung übernehmen und dazu beitragen, Lebensräume für Tier- und Pflanzenarten zu erhalten oder (wieder) herzustellen. Nutz- und Haustiere, die aufgrund unserer Lebensart und -weise in unerträglichen Missständen leben müssen, ob in Form von Massentierhaltung, in Form von Züchtungshaltung oder in Form von sonstiger tierunwürdiger Haltung, sollen mit Mitteln der Stiftung die Chance erhalten, ein artgerechtes Leben führen zu können. Und schließlich möchte die Stiftung diejenigen Menschen unterstützen, die aufgrund von Alter, Krankheit oder sonstigen Lebensumständen nicht in der Lage sind, am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben und die auf Hilfe angewiesen sind, insbesondere ältere und pflegebedürftige Menschen ohne eigene Mittel.

§ 1 Name, Rechtsstand

Die Stiftung führt den Namen „Jackl Stiftung“. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung und wird von der Treuhänderin, der Stiftung „Stifter für Stifter“ verwaltet, einer rechtsfähigen öffentlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in München.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung verfolgt die Zwecke des Tierschutzes, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und  der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder und der Altenhilfe sowie mildtätige Zwecke. Die Stiftung  

verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO) und ist selbstlos tätig. 

(2) Der mildtätige Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a. die finanzielle Förderung von Hilfsprojekten für bedürftige Menschen weltweit, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands oder ihrer finanziellen Situation auf die Hilfe anderer angewiesen sind (z.B. Hilfsangebote  für bedürftige ältere oder traumatisierte Menschen).

b. die direkte finanzielle Unterstützung der unter a. genannten Personen.

(3) Der gemeinnützige Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch eigene Projekte und die finanzielle Förderung von

a. Projekten und Maßnahmen, die dem Schutz einheimischer Tier- und Pflanzenarten dienen und bestehende und neu entwickelte Lebensräume für bedrohte einheimische Tier- und Pflanzenarten fördern und erweitern. In diesem Zusammenhang können z.B. auch Projekte zur Sicherung von naturschutzrelevanten Grundstücken gefördert werden, die dann als Lebensraum für wildlebende Pflanzen- und Tierarten wiederhergestellt werden sollen. Die Arbeit von Umwelt- und Naturschutzorganisationen soll umfassend unterstützt werden können. Dies beinhaltet auch deren Lobby-, Aufklärungs-, Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit.

b. Projekten und Einrichtungen, die den Tierschutz in der Nutztierhaltung innerhalb von Deutschland verbessern. Die Mittel der Stiftung sollen insbesondere biologisch bewirtschafteten Bauernhöfen zukommen. Nutztiere, die nicht mehr „diensttauglich“ oder krank sind, misshandelt wurden oder anderweitig schutzbedürftig sind, sollen durch die Förderung von Gnadenhöfen unter besonderen Schutz gestellt werden.

c. Einrichtungen der Altenhilfe. Dort soll z.B. die Anlage von Grünanlagen gefördert werden.

(4) Die Stiftung entscheidet nach ihren sachlichen und finanziellen Möglichkeiten frei darüber, wie und in welchem Umfang die vorgenannten Maßnahmen verwirklicht werden.

(5) Die Stiftung erfüllt die vorbezeichneten Zwecke durch die Zuwendung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO. Darüber hinaus kann die Stiftung die vorbezeichneten Zwecke selbst verwirklichen. Ein eigenes operatives Tätigwerden steht unter dem Vorbehalt einer zuvor getroffenen vertraglichen Vereinbarung mit der Treuhänderin bzw. dem von ihr hierzu beauftragten Dritten.

(6) Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften und/oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, die andere gemeinnützige Zwecke verfolgen als in Abs. 1, sind zulässig, dürfen jedoch nicht überwiegen.

§ 7 Stiftungsvorstand

(1) Die Stiftung hat ein Gremium, den Stiftungsvorstand

(2) (…). Die Stifterin ist auf Lebenszeit berufen und kann die anderen Mitglieder im Vorstand berufen und abberufen. Die Mitglieder des Vorstands können das Amt jederzeit niederlegen.

(3) Solange die Stifterin Mitglied im Vorstand ist, können keine Beschlüsse gegen ihre Stimme getroffen werden, sie hat das endgültige Entscheidungsrecht.

(4) (…)

(5) (…) 

(6) (…)

(7) (…) 

(8) Die Tätigkeit im Stiftungsvorstand ist ehrenamtlich. Anfallende angemessene Auslagen können gegen Vorlage der entsprechenden Belege ersetzt werden.

(9) Die Aufgaben des Stiftungsvorstandes liegen in der Kontrolle der Pflichten der Treuhänderin und in der Wahrnehmung der Rechte der Stiftung.

(10) Im gesetzlichen Rahmen hat der Stiftungsvorstand gegenüber der Treuhänderin folgende Rechte:

a. die Entscheidung, auf welche Empfänger die Stiftungsgelder verteilt werden.

b. die Entscheidung, ob und welche individuellen Stiftungsaktivitäten durchgeführt werden, beispielsweise im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit oder operativer Tätigkeiten). Die Durchführung solcher individuellen Stiftungsaktivitäten obliegt kraft Treuhandverhältnis der Treuhänderin. Sie bzw. der hierzu beauftragte Dritte kann diese Aufgabe auf Wunsch des Stiftungsvorstands an einen Stiftungsbeauftragten übertragen. Dies bedarf einer vertraglichen Vereinbarung mit der Treuhänderin bzw. dem von ihr hierzu beauftragten Dritten.

c. die Mitwirkung bei der Anlage des Stiftungsvermögens in Absprache mit der Treuhänderin unter Beachtung ihrer Anlagerichtlinien.

d. Entscheidungen im Sinne von § 5 Abs. 4, 5 und 6 über die Bildung und Auflösung von Rücklagen, die Bildung von Vermögen sowie die Verwendung von Mitteln.

(11) Der Stiftungsvorstand kann als weiteres Gremium einen Stiftungsbeirat ernennen. Einzelheiten über die Aufgaben und Pflichten sind in einer Geschäftsordnung des Beirats festzuhalten, die der Stiftungsvorstand erlässt.